Glossar GEMA-freie Musik

Im diesen Glossar haben wir Informationen zu verschiedenen Aspekten rund um GEMA-Freie Musik für Sie gesammelt und aufbereitet. Ihre Vorschläge zu beiden Rubriken  greifen wir jederzeit gerne auf - eine kurze Nachricht genügt.

Archivmusik

Der Begriff “Archivmusik” wurde im deutsch-sprachigen Raum wohl aus der Not geboren, da es für den englischen Begriff “Footage” keine vernünftige oder sinnhafte Übersetzung gab.

So bezeichnet man mit Archivmusik alle möglichen Arten musikalischer Komponenten, die bei Film-, Video- oder Multimedia-Produktionen zum Einsatz kommen. Häufig wird “Archivmusik” auch als “Produktionsmusik” oder schlicht als “Hintergrundmusik” bezeichnet, obwohl dies vom Sinn her nicht immer zutreffend ist.

Flatrate

Der Begriff “Flatrate” stammt aus dem Englischen. Dort drückt der Begriff eine “Flat Fee” aus, womit ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis angeboten wird. Hin und wieder wird auch der Begriff “Volumentarif” oder “Pauschaltarif” für ähnliche Angebote verwendet.

Flatrates basieren in der Regel auf einer Mischkalkulation, d.h. um die Kosten zu berechnen wird ein Mittelwert aus den Umsätzen von Groß- und Kleinabnehmern ermittelt.

Die Flatrate ist heutzutage den meisten Nutzern von Telefon- oder Internet-Dienstleistungen bekannt. Hier wird zu einem monatlichen oder jährlichen Festpreis eine unbegrenzte oder auch speziell umrissene Nutzung eingeräumt.

Seit einiger Zeit wird auch im Bereich gemafreier Musik eine gemafreie Flatrate angeboten. Hierbei wird dem Kunden gegen Zahlung eines regelmäßigen, in der Regel monatlichen Betrages die uneingeschränkte Nutzung von Musiktiteln eingeräumt.

Natürlich macht eine gemafreie Flatrate nur dort Sinn, wo auch ein entsprechender Gegenwert durch eine ausreichende Anzahl von Musiktiteln vorhanden ist. Eine zu kleine Musikauswahl engt die Bewegungsfreiheit des Produzenten ein und verleitet letztlich doch wieder zum Zukauf anderer gemafreier Musiktitel. Deshalb findet man eine gemafreie Flatrate nur bei größeren Anbietern.

Der Vorteil für den Musiknutzer liegt auf der Hand: Durch Zahlung der Flatrate-Gebühr muss er sich nicht mehr um einzelne Lizenzen, den Kauf von Einzeltiteln oder CDs kümmern, sondern kann bei der Auswahl seiner Musiktitel völlig frei entscheiden. Dazu entfällt die lästige Meldung von Lizenzen und die ständige Beachtung der Verwendungsart.

Wichtig:

Bei der Auswahl des Anbieters sollte man auf eine laufende Aktualisierung und Belieferung mit zusätzlichen neuen Musiktiteln achten - sonst ist auch die beste gemafreie Flatrate nach einiger Zeit eine Sackgasse.

Oft kommt es auch zu Verwechslungen bezüglich des Ursprungs von Archivmusik, da diese zum einen von Produktionsmusik-Anbietern stammen kann (als kommerziell zu erwerbendes Footage-Produkt), zum anderen aber auch Musik bezeichnet, die dem “Deutschen Musikarchiv” (Sammlung von Tonwerken und Noten in Berlin) entstammt.

Wer sich bei der Verwendung extern eingekaufter Musik (also z.B. gema-freie Musik) mit der Bezeichnung auf der sicheren Seite bewegen möchte, sollte am besten den Begriff “Produktionsmusik” verwenden, da hier in der Regel keine Begriffs- oder Herkunftsunklarheiten vorliegen.

Footage

Bei der Film- und Videoproduktion versteht man unter “Footage” ungeschnittenes Kameramaterial oder Archivsequenzen, die beim Schnitt des Filmes verwendet werden.

Der Begriff “Footage” kommt aus dem Englischen, wo das klassische 35mm- Filmmaterial in feet (Plural von foot) und frames gemessen wird.

Neben der Verwendung für filmisches Rohmaterial wird der Begriff “Footage” hin und wieder auch für musikalische oder andere Audio-Komponenten wir O-Töne, Soundeffekte oder Geräuschkulissen verwendet, man spricht dann von “Audio- Footage”.

Da es im deutschen Sprachraum keine geeignete Übersetzung gibt, findet man vereinzelt den Begriff Klammermaterial”. Bei musikalischen Applikationen haben sich die Begriffe “Produktionsmusik” oder “Archivmusik” durchgesetzt. Footage ist im Filmbereich ein eigenständiges Handelsprodukt. Zu den Abnehmern gehören neben Fernsehsendern (hier vornehmlich News-Material) vor allem Werbe- und Industriefilm-Unternehmen. Für Spielfilme wird Footage eher selten verwendet.

Natürlich sind diese Abnehmer auch die häufigsten Nutzer von Archivmusik. Hier findet vor allem die gemafreie Musik eine größeres Nutzungsvolumen.

Gerade bei Footage wird großer Wert auf einwandfreies und hochwertiges Material gelegt, da der Zuschauer oder -hörer zwischen selbst gefertigten und zugekauften Komponenten nicht unterscheiden kann, und somit minderwertige Qualität sofort auf den Produzenten zurückfallen würde.

GEMA

Abkürzung für “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”.

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitz Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (die sogenannten Nutzungsrechte) von Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt. Diese Tätigkeit übt die GEMA jedoch nur für Mitglieder aus.

Die Arbeit der GEMA basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht.

Darüber hinaus erhält die GEMA ihre Arbeitsgrundlage aus dem Urheberrecht, welches in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. In Deutschland ist dies konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, welches dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten einräumt. Kann oder möchte der Urheber diese Rechte ohne Verwertungsgesellschaft allein nicht wahrnehmen, kann er sie an die GEMA abtreten.

Die Ausübung des Urheberrechts hat nichts mit der Mitgliedschaft in der GEMA zu tun. Dieses Recht hat jeder Künstler ungeachtet der Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft und er kann die Nutzung seiner Werke in eigener Regie ausüben (z.B. so genannte gemafreie Musik).

Um die Homepage der GEMA zu besuchen, klicken Sie bitte HIER.

GEMA-freie Musik

Bei dem Begriff “gema-freie Musik” ist zunächst wichtig, den Befriff GEMA zu klären (siehe dort). Möchte ein Komponist mit der Nutzung seiner Werke Geld verdienen, hat er zwei Möglichkeiten:

Entweder er tritt einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland der GEMA) bei und lässt alle relevanten Nutzungen durch diese kontrollieren und mittels Inkasso abrechnen. Oder er entscheidet sich, seine Musik alleinstehend zu vermarkten, also keiner Verwertungsgesellschaft beizutreten. In diesem Fall bezeichnet man diese Werke dann als gemafreie Musik, da die GEMA keinen Einfluss auf die Vermarktung hat.

Gema-freie Musik bietet sowohl dem Nutzer als auch dem Herausgeber einige Vorteile. Der Nutzer kann gema-freie Musik ohne Rücksicht auf spätere Forderungen der GEMA nutzen, hat also von Anfang an eine genaue Kostenkontrolle. Für den Musikschaffenden bietet die gema-freie Vermarktung ein größtmögliches Maß an Entscheidungsfreiheit, ob und welche Lizenzen er vergibt und wie er die Höhe der Tantiemen berechnet.

Zweifellos gibt es aber auch Nachteile:

Wer gema-freie Musik anbietet muss selbst für die Kontrolle der Nutzung sorgen, d.h. er muss darauf achten, dass seine Werke nicht illegal, also ohne Genehmigung genutzt werden. Außerdem schließt er die Möglichkeit aus, bei einem möglichen Hit (man erinnere sich an den “Bacardi-Song”) größere Tantiemen-Beträge zu kassieren, da eine Kontrolle bei einer derartigen Größenordnung quasi unmöglich ist.

Für den Nutzer ergibt sich bei der Nutzung gema-freier Musik eigentlich nur ein (kleiner) Nachteil, der je nach Projekt jedoch gewichtig sein kann: Top-Hits wird er unter den gema-freien Musiktiteln vergeblich suchen.

So bleibt dem Nutzer letztlich nur eine vernünftige Kosten / Nutzen Gegenüberstellung bei der Entscheidung, ob er gema-freie Musik oder gemapflichtige Musik verwenden sollte.

GEMA-pflichtige Musik

Als Gegensatz zum Begriff “gema-freie Musik” findet man oft den Ausdruck “gemapflichtige Musik”. Was ist das überhaupt?

Natürlich ist zunächst wichtig, den Befriff GEMA zu klären (siehe dort). Was macht aber nun Musik zur gemapflichtigen Musik? Salopp ausgedrückt, ist das zunächst eine Vermutung, und zwar die sogenannte “GEMA-Vermutung”.

Diese rechtlich festgeschriebene Annahme geht davon aus, dass alle Musikwerke, die veröffentlicht werden, zum sogenannten GEMA-Repertoire gehören, und zwar gilt diese Annahme solange, bis das Gegenteil bekannt gemacht wird. Im Klartext heißt das, dass keiner behaupten kann, er hätte vor der Nutzung nicht gewusst, dass ein musikalisches Werk von der GEMA verwaltet wird, quasi eine Umkehr der Beweislast für den Nutzer.

Andererseits stimmt die häufig anzutreffende Annahme, alle Musikwerke wären automatisch zum GEMA-Repertoire zu rechnen, wenn sie nicht ausdrücklich als “gemafrei” deklariert werden, auch nicht.

Gemapflichtig ist ein Musikstück immer erst dann, wenn der Urheber (Komponist, Textdichter etc.) Mitglied der GEMA ist.

In der Praxis bedeutet das für den Nutzer, dass er immer erst klären muss, ob ein Werk von der GEMA verwaltet wird (oft durch den bekannten -GEMA- Aufdruck zu erkennen), oder ob sich ein Hinweis findet, dass der Urheber die Musik als GEMA-frei gekennzeichnet hat.

Im Zweifelsfall ist eine Anfrage bei der GEMA ratsam, um eventuelle Rechtsverstöße zu vermeiden. Die GEMA unterhält ein (auch online verfügbares) Repertoire-Verzeichnis, in dem man nach Komponist oder Titelnamen recherchieren kann.

Übrigens: Urheberrechtlich geschützt ist jedes Werk, ganz gleich, ob es zum GEMA- Repertoire gehört oder nicht!

Hintergrundmusik

Hintergrundmusik begegnet uns täglich in den verschiedensten Formen: Ob als Background eines TV- oder Radiospots, ob als musikalische Untermalung eines Spielfilms oder einer TV-Reportage, ob als indirekte Beschallung von Verkaufsräumen und Arztpraxen oder auch im Hotelfahrstuhl oder zur Entspannung in der Sauna.

Die wenigsten Hörer dieser Musik machen sich Gedanken darüber, woher sie kommt, wer sie komponiert oder gar darüber, wie Urheberrechte, Lizenzen oder Nutzungsbedingungen hier berührt werden.

Für den professionellen Nutzer sind diese Aspekte natürlich von hoher Wichtigkeit, teilweise sogar von existenzieller Bedeutung, kann doch eine unbefugte oder falsche Verwendung erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Allein die Fragen des Urheberrechts, der GEMA oder der zu entrichtenden Lizenzen sind bereits hohe rechtliche Hürden, die bei jeder Produktion, sei es nun in der Medien-, Werbe- oder Eventbranche, zu berücksichtigen sind.

Setzt man gemapflichtige oder gema-freie Musik ein, benutzt man fertige Produktionsmusik oder Archivmusik oder lässt man sich ein exklusives Musikstück komponieren? Will man die Musik nur in einem bestimmten Medium oder Zeitraum einsetzen oder benötigt man eine übergreifende Buy-Out-Lizenz?

All diese Fragen stellen selbst Profis immer wieder vor schwierige Entscheidungen. In diesem Infopool finden Sie Antworten auf die meisten Herausforderungen rund um diesen Themenbereich.

Lizenzen

Im allgemeinen ist eine Lizenz eine Erlaubnis, etwas zu tun oder zu benutzen, das ohne diese Ezlaubnis nicht gestattet wäre.

Im Bereich gema-freie Musik bezeichnet man ein Nutzungsrecht als Lizenz, also die Erlaubnis, eine Musik für bestimmte Zwecke zu nutzen. Diese Lizenz kann allgemein (Pauschal-Lizenz) oder mit bestimmten Einschränkungen vergeben werden.

Im weiteren unterscheidet man Exklusiv-Lizenzen, die ausschließlich für einen Nutzer vergeben werden, und nicht-exklusive Lizenzen, bei denen die Nutzungsrechte an mehrere Nutzer vergeben werden können.

In der Regel ist für gema-freie Musik eine Lizenzgebühr zu entrichten, d.h. für bestimmte Nutzungsarten werden bestimmte Nutzungsgebühren berechnet.

Drei Aspekte sind zu beachten:

1. Der oft benutzte Begriff “lizenz-freie Musik” ist meistens irreführend. In der Regel verlangen die Anbieter solcher lizenz-freier Musik einen Kaufpreis für Ihren Tonträger. Letztlich zahlt der Kunde jedoch das Recht, diese Musik nutzen zu dürfen (z.B. anzuhören), mithin also eine Lizenz. Wäre die Musik tatsächlich lizenz- frei, müsste der Anbieter sie verschenken.

2. Beim Kauf einer CD, ganz gleich ob sich darauf gema-pflichtige Musik oder gema-freie Musik befindet, zahlt der Käufer eigentlich nur eine Lizenz zur Nutzung der Musik. Das Eigentum an der Musik wird insofern nicht erworben, als das Urheberrecht an einem Musiktitel nicht veräußerlich ist, also gar nicht verkauft werden kann.

3. Wie aus den vorhergehenden Ausführungen klar wird, hat der Begriff “gema-freie Musik” nichts mit der Bezeichnung “lizenz-freie Musik” zu tun. GEMA- Gebühren und Lizenzen sind zwar vom Ursprung her gleich, stellen aber zwei völlig unterschiedliche Abrechnungsformen dar.

Lizenzfrei

Der Begriff “lizenzfrei” taucht immer wieder auf, wenn es um die Nutzung von Texten, Bildern, Videos oder Musik geht. In der Regel soll hiermit ausgedrückt werden, dass für die Nutzung solcher Materialien keine Gebühren an etwa hierfür zuständige Verwertungsgesellschaften gezahlt werden müssen.

Genau genommen ist der Begriff “lizenzfrei” für diese Beschreibung falsch. Selbst eine Erweiterung des Begriffes zu “lizenzgebührenfrei”, was dem oben beschriebenen Umstand schon näher käme (schließlich ist eine Lizenz im engeren Sinne nur eine Erlaubnis), würde den Kern der Sache immer noch nicht treffen. Warum?

Ein Beispiel: Wer eine CD im Musikladen nebenan kauft, geht davon aus, dass er nun die auf der CD enthaltene Musik gekauft hat, also das Eigentum an der Musik erworben hat. Das ist aber nicht richtig. Die Musik “gehört” immer noch dem Urheber (i.d.R. vertreten durch einen Verlag). Der Kunde hat lediglich das Recht erworben, sich diese Musik anzuhören und im privaten Bereich zu nutzen - er hat also eine Lizenzgebühr für dieses Nutzungsrecht gezahlt.

Für lizenzfreie Musik dürfte also streng genommen gar nichts bezahlt werden - weil sie nach dem Begriff frei von Lizenz(gebühr)en ist.

Gemeint ist mit “lizenzfrei” also in der Regel “GEMA-frei”. Gemafreie Musik wird im allgemeinen in Form einer Lizenzgebühr direkt an den Urheber und nicht über den Umweg der GEMA abgegolten.

Musikarchiv

Der Begriff “Musikarchiv” wird in der Medienbranche in zwei unterschiedlichen Bedeutungen genutzt.

Zum einen gibt es in Berlin das “Deutsche Musikarchiv”. Hier werden alle in Deutschland erscheinenden Tonträger und Noten gesammelt. Dieses wird gerne für bestimmte Recherchezwecke genutzt.

Zum anderen gibt es Anbieter von Produktionsmusik, die Ihr Repertoire häufig als Musikarchiv bezeichnen. Diese Anbieter stellen Medienproduzenten Archivmusik zur Nutzung zur Verfügung.

Streng genommen haben diese Angebote nicht mit einem Archiv im engeren Sinne zu tun.

Wahrscheinlich rührt der Begriff von dem Umstand her, dass Musiknutzer wie z.B. Medien-Produktionsstudios von ihren eingekauften Musiktiteln ein Archiv, also eine Art Sammlung, anlegen, auf die sie bei Bedarf jederzeit zurück greifen können. Diese auch heute noch weit verbreitete Vorgehensweise wird heutzutage immer mehr durch die Nutzung von Archiven im Internet ergänzt, bei denen die angebotenen Musiktitel online vorgehalten werden und nur noch bei der konkreten Nutzung vom Produzenten herunter geladen werden.

Gemafreie Musik-Anbieter nutzen ebenfalls gelegentlich den Begriff Musikarchiv. Dies geschieht jedoch in der Regel nur bei den größeren Anbietern, da das Wort “Archiv” einen gewissen Umfang des Angebotes impliziert.

Nutzungsrechte

Jeder, der privat oder gewerblich Musik nutzt, wird sich über kurz oder lang mit diesem Begriff konfrontiert sehen: Nutzungsrechte. Was ist eigentlich genau damit gemeint?

Ein weitläufiger Irrtum besteht darin, dass ein Käufer z.B. einer CD glaubt, die Musik auf dieser CD gehöre durch Zahlung des Kaufpreises ihm. Weit gefehlt: Mit dem Kauf wird dem neuen Besitzer lediglich stillschweigend das Recht eingeräumt, die Musik zu privaten Zwecken zu benutzen - der Eigentümer der Musik bleibt weiterhin der Urheber.

Neben einem privaten Nutzungsrecht können vom Urheber etliche weitere Rechte erteilt werden, z.B. das Recht zur Vervielfältigung, zur Aufführung, zur öffentlichen Wiedergabe, zur kommerziellen Nutzung usw.

Neben der Möglichkeit. all diese Rechte in eigener Regie zu verwalten, wie das z.B. bei gemafreier Musik der Fall ist, kann der Urheber auch Dritte beauftragen, seine Rechte wahrzunehmen und damit auch für ihn i.d.R. das Inkasso zu betreiben.

So kann er sich beispielsweise einem Verlag anschließen, der dann darüber wacht, ob Noten gedruckt werden, Kopien erstellt werden oder anderes.

Schließt sich der Urheber der GEMA an, so wird diese darauf achten, dass Zahlungen für z.B. Fernseh- oder Radiosendungen abgeführt werden, dass die Gebühren beim Presswerk eingezogen werden oder Restaurants oder Fitnessstudios ihren Obulus entrichten.

Alle bekannten Nutzungsrechte findet man übrigens ausführlich im Urheberrechtsgesetz niedergeschrieben. Dort wird auch geregelt, was passiert, wenn Musik ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht verwendet wird - zum Teil drohen erhebliche Strafen für unerlaubte Nutzung, bei gewerblicher Verwendung bis zu fünf Jahren Haftstrafe. Daneben können Verstöße natürlich auch zivilrechtlich (Schadenersatz) verfolgt werden.

Produktionsmusik

Der Begriff “Produktionsmusik” findet vornehmlich im Medien- und Werbebereich Verwendung.

Gemeint ist hiermit in der Regel Archivmusik oder das sogenannte “Audio-Footage”. Diese Musik wird zur Verwendung im jeweiligen Projekt eingekauft und für die Verwendung bei den Rechteinhabern lizenziert.

Im Allgemeinen handelt es sich um Musiktitel, die dem Nutzer mit einer nichtexklusiven Lizenz für bestimmte Nutzungsarten zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung verschiedener Angebotsformen, wie z.B. gemapflichtige oder gemafreie Musik. Auch die Art der Nutzungslizenz ist von großer Wichtigkeit, da hier sehr unterschiedliche Lizenzmodelle existieren. Während beispielsweise gemafreie Musik in der Regel mit sogenannten “Buy-Out-Lizenzen” angeboten wird, bei der mit einer einmaligen Zahlung alle Rechte abgegolten sind, gibt es auch gemapflichtige Musiktitel, bei denen für jede einzelne Nutzungsart bestimmte Tarife berechnet werden, gelegentlich sogar mit räumlichen oder zeitlichen Nutzungsbeschränkungen.

Beim Einsatz von Produktionsmusik ist also jeweils genau darauf zu achten, welche Konditionen einer Nutzung zugrunde liegen, wer die Rechteinhaber sind und wie die jeweiligen Rechtsvorschriften aussehen.

Unerlaubte Nutzung kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen führen.

Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist ein derart umfangreiches Werk, dass selbst erfahrene Profis aus dem Medienbereich oft nicht mehr den völligen Über- (und Durch-)blick haben. Natürlich können auch wir an dieser Stelle nur auf einige kleine Teilbereiche, die mit der Verwendung von Musik zusammenhängen, eingehen.

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht gilt für kulturelle Schöpfungen, auch Werke genannt, wie zum Beispiel Texte, Gemälde, Fotografien, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Filme, Rundfunksendungen, Software etc.

Danach ist also jeder, der ein geistiges und/oder künstlerisches Werk (einen Film, ein Foto, ein Buch, eine Musik etc.) erschafft, ein sogenannter Urheber. Grundsätzlich kann er frei darüber verfügen, was mit seinem Werk passieren soll (oder eben auch nicht), d.h. er hat prinzipiell die vollständige Kontrolle über alle sein Werk betreffenden Nutzungsarten und -formen.Wichtig:

1. Jedes Werk, ob von einer Verwertungsgesellschaft wie z.B. der GEMA kontrolliert oder nicht (z.B. gema-freie Musik), genießt den Urheberrechtsschutz. Das heißt für den Nutzer, dass er immer die Erlaubnis des Urhebers (Nutzungsrecht) einholen muss, bevor er ein Werk verwenden darf, unabhängig davon, ob oder in welchem Rahmen für diese Erlaubnis Vergütungen erhoben werden oder nicht.

2. Das Urheberrecht ist nicht veräußerbar, d.h. man kann ein Urheberrecht nicht kaufen oder verkaufen. Beim Kauf von Musikwerken (auch gema-freie) stellt sich oft die Frage, welche Nutzungsrechte man erworben hat. Mit der gezahlten Lizenz erwirbt man immer nur ein Nutzungsrecht an der Musik, welches der Urheber nach seinen Vorstellungen ausgestalten kann, nie jedoch das eigentliche Urheberrecht an sich. Da dies gesetzlich geregelt ist, gibt es dahin gehend keine Unterschiede bei den verschiedenen Anbietern.

 Gemafrei, gema-frei, gema frei - die richtige Schreibweise

Vielleicht ist dieses Thema nicht das wichtigste im Umgang mit gemafreier Musik. Trotzdem ist schon verwunderlich, dass es offensichtlich keine Einigkeit im Umgang mit der Schreibweise für diese Musiksparte gibt.

Auf unserer Website werden Sie vielleicht gemerkt haben, dass wir verschiedene Schreibweisen verwenden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass wir den Lese- und Schreibweisen unserer Nutzer ein wenig entgegen kommen möchten.

Streng genommen ist die Form “gema freie Musik” die am wenigsten einleuchtende. Schließlich gehören zumindest die Begriffe “GEMA” und “frei” zusammen. Also sollte es entweder die zusammengesetzte Variante sein (gemafrei) oder wenigstens die Form mit Bindestrich (gema-frei).

In Analogie zu anderen zusammengesetzten Begriffen aus einer Abkürzung (hier GEMA) und einem Adjektiv (in diesem Fall “frei”) wie z.B. “LSD-abhängig” oder “FCKW-frei”, bevorzugen wir die mit Bindestrich gebildete Form “gema-frei”.

Zweifelsohne hat sich im täglichen Gebrauch aber auch die Schreibweise “gemafreie Musik” als üblich und korrekt erwiesen.

Eine genaue Vorschrift, ob nun “gemafrei” oder “gema-frei” die einzig richtige Möglichkeit ist, lässt sich also nicht mit Sicherheit ableiten. Entscheiden Sie am besten selbst, was Ihrem Sprachgefühl am ehesten entspricht.

Wir sagen einfach - FEEL FREE - auch bei der Schreibweise!

Gemafrei, lizenzfrei - rechtsfrei?

Kaum ein Thema verursacht so viele Unsicherheiten, wie die Nutzung von Musik, sei es nun im privaten oder im gewerblich/öffentlichen Bereich.

Zum einen sind die Verwerter von Musikrechten (z.B. die GEMA oder Verlage) nicht gerade ein Vorbild in puncto Informationspolitik. Zum anderen tauchen im Zusammenhang mit Tauschbörsen und Ähnlichem immer neue kuriose Deutungen der Nutzungsrechte auf. Und die teilweise unausgegorenen politischen und juristischen Entscheidungen tun ein Übriges.

Halten wir zunächst einmal folgendes fest: Jedes musikalische Werk hat einen Urheber (Komponisten/Textdichter) und unterliegt damit automatisch dem Urheberrecht. Danach ist jegliche Nutzung von Musik ohne Einwilligung des Urhebers nicht zulässig, ja sogar strafbar.

Aber gibt es nicht freie Musik? Im Prinzip ja, jedoch wird ein Werk erst 70 Jahre nach dem Ableben des Komponisten frei, also quasi zum Gemeingut.

Nun tauchen zu allem Überfluss noch Begriffe wie “lizenzfreie Musik” oder “GEMA-freie Musik” auf. Hier muss man eine deutliche Begriffsbestimmung vornehmen.

GEMA-freie Musik bedeutet nur, dass der Komponist auf eine Verwertung durch die GEMA verzichtet, d.h. er vermarktet seine Werke in eigener Regie. Das bedeutet natürlich nicht, dass seine Werke frei genutzt werden können oder gar urheberrechtsfrei wären.

Der Begriff “lizenzfreie Musik” wäre bei Werken zutreffend, für die keine Lizenz verlangt bzw. gezahlt wird. In der Regel wird ein Künstler aber sehr wohl z.B. an der gewerblichen Nutzung seiner Schöpfungen teilhaben wollen. Insofern wird der Begriff “lizenzfrei” oft völlig falsch für GEMA-freie Musik verwendet.

Halten wir fest: Jede Musik, ob von der GEMA kontrolliert oder nicht, ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit der Erlaubnis des Urhebers (oft vertreten durch einen Verlag) genutzt werden. Für diese Nutzung ist in jedem Fall eine Lizenz (Genehmigung) notwendig, ganz gleich, ob diese kostenpflichtig ist oder nicht.

Die Frage “gemafrei, lizenzfrei - rechtefrei?” kann man also nur nachhaltig mit einem deutlichen "Nein" beantworten.

Im privaten Bereich sind bestimmte Nutzungen (noch) entgeltfrei möglich (z.B. das Anfertigen privater Kopien). Spätestens jedoch bei öffentlicher oder gewerblicher Nutzung zieht der Gesetzgeber enge Grenzen - und diese zu überschreiten, sollte man sich hüten.

Unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zieht nicht selten drastische zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können.

Marktbeobachtung - Ebay und gema-freie Musik

”12 CDs mit gemafreier Musik inklusive gewerblicher Lizenz für 69,00 EUR” - so oder ähnlich lauten die Angebote, wenn man bei der Auktionsbörse Ebay nach GEMA-freier Musik sucht. Hunderte von Billig-Angeboten überschwemmen die Ergebnislisten. Was ist davon zu halten?

Zunächst einmal muss man als Interessent überlegen, was man nach einem Kauf mit der Musik anfangen möchte. Soll eine private Dia-Serie vertont werden? Möchte man die eigene Telefonanlage musikalisch aufpeppen? Braucht man die Musik für ein professionelles Filmprojekt? Abhängig von der späteren Nutzung spielen Qualität, Lizenzen, Service und natürlich der Preis eine Rolle.

Ein erster Eindruck: Bei Ebay findet man keinen der großen Anbieter gemafreier Musik. Warum? Möglicherweise schreckt die Mentalität des durchschnittlichen Ebay-Nutzers die Anbieter ab - schließlich geht es dem klassischen “Ebayer” in erster Linie um Schnäppchen. Und genau diese werden von namhaften Anbietern in der Regel nicht angeboten. Die erzielten Umsätze dürften die enormen Kosten, die bei aufwändigen Produktionen entstehen, kaum decken, geschweige denn die zum Lebensunterhalt notwendigen Gewinne abwerfen.Und was ist nun mit den Billig-Angeboten? Nun, Musik und Musik ist eben nicht das gleiche. Zum Vergleich: Eine Flasche Wein bekommt man schon für 2,50 EUR, aber eben auch für den zwanzigfachen Preis. Genau so verhält es sich auch mit gema-freier Musik.

Man nehme ein wenig musikalisches Talent, ein Homekeyboard oder ein paar gute Loops und einen PC - fertig ist die “gemafreie Musik”. So produziert muss man keinen hohen Preis für das Endprodukt verlangen - schließlich kostet die Herstellung nur ein paar Euro.

Anders bei hochwertigen Musiken: Ein professionelles Tonstudio, erfahrene Fachleute bei Komposition, Arrangement, Mix und Mastering, gut ausgebildete Musiker, hochwertiges Equipment bei Instrumenten und Studioausstattung sowie umfassende Service-Leistungen erfordern, das sagt einem schon der bloße Menschenverstand, einen höheren Verkaufswert als einfache Laienkompositionen.

Andererseits darf man nicht alle Ebay-Angebote über einen Kamm scheren. Auch dort findet man hin und wieder die ein oder andere musikalische Perle - man muss halt nur suchen.

Gemafreie Musik für Youtube

Youtube ermöglicht seinen Nutzern über Werbung mit ihren Videos Geld zu verdienen. Dabei teilen sich Youtube und der Ersteller des Videos die Werbeeinnahmen. Grundsätzlich hat der Video-Produzent aber auch die Möglichkeit Werbung vor, nach oder während seines Videos zu unterbinden und somit natürlich auch auf die Einnahmen zu verzichten.  

Was hat das mit gemafreier Musik zu tun?

Kurz gesagt: Viele Anbieter gemafreier Musik haben ihr Repertoire im sogenannten Youtube Content ID Program angemeldet. Dieses System erkennt automatisch die in Videos verwendete Musik und beteiligt die Rechteinhaber der Musik an den Werbeeinnahmen. Klingt grundsätzlich gut, vor allem wenn der Video-Produzent wenig oder gar kein Geld für die Nutzung der Musik bezahlt hat. 

Dieses System kann aber für den Hersteller des Videos problematisch werden, da er a) weniger an der Werbung verdient oder b) nicht verhindern kann, dass Werbung zu seinen Videos gezeigt wird.  

Die gemafreie Musik von MASTERTRACKS ist nicht im Youtube Content ID Programm registriert. Das heißt für Sie: Volle Kontrolle und maximale Monetarisierung der Werbung in Ihren Youtube-Videos. Keine Kopfschmerzen wegen GEMA, Youtube oder irgendeiner anderen dritten Partei und das auf Dauer!

Nicht überall, wo gemafrei draufsteht, ist auch gemafrei drin...

Seit geraumer Zeit tummeln sich dubiose Anbieter auf dem gemafreien Musikmarkt, die es offensichtlich nicht so genau mit ihrer GEMA-Mitgliedschaft nehmen. 

Hat man sich als Komponist einmal bei der GEMA verdingt, gelten dann deren recht resolute Statuten, die besagen, dass der Komponist nicht einzelne Werke zur weiteren Betreuung durch die GEMA anmeldet, sondern sich sozusagen “mit Haut und Haaren” in deren Inkasso- und Aufsichtsleistungen begeben hat.

Man mag darüber denken, wie man will, aber Fakt ist, das man als Urheber mit Beginn der GEMA-Mitgliedschaft über keines seiner Werke, sofern man es denn vermarkten möchte, mehr frei verfügen kann - so besagt es der Vertrag - sondern zukünftig alle Veröffentlichungen von der GEMA begleiten lassen muss.

Aber was passiert, wenn man nun als Komponist oder Musiker durch seine GEMA-Bindung nicht zum ersehnten Wohlstand gelangt? Dann suchen manche Urheber eben nach Wegen und Möglichkeiten, ihre Musik an der GEMA vorbei in den Markt zu bringen. Und hier beginnt das Unheil für den Käufer oder Nutzer solcher Musik.

Natürlich ist es für einen Komponisten in der Regel ein Leichtes, seine Kompositionen entweder unter einem sogenannten “Künstlernamen” oder über einen Strohmann als gemafrei zu verkaufen.

Solange die Verwertungsgesellschaft davon nichts erfährt, ist auch für den Nutzer nichts zu befürchten. Nur - was passiert, wenn? Wenn nämlich die GEMA oder welche Verwertungsgesellschaft auch immer (alle Gesellschaften haben untereinander Verträge) plötzlich von den unzulässigen Machenschaften eines Mitgliedes erfährt? Eigentlich sollte man glauben, dass man als gutgläubiger Nutzer vor irgendwelchen Forderungen der GEMA gefeit ist. Schließlich hat man die Musik gemafrei gekauft. Leider ist das falsch.

Natürlich ist der Kauf einer als gemafrei deklarierten Musik, auch wenn sie es tatsächlich nicht ist, letztlich für den Nutzer nicht strafbedroht. Dennoch ist jede erfolgte Verwendung, auch noch im Nachhinein, als gemapflichtig und damit natürlich kostenpflichtig zu bewerten. In einfachen Worten: Der Nutzer darf zahlen.

Da nutzt es dann auch herzlich wenig, wenn man als getäuschter Käufer das Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Falschanbieter auf seiner Seite hat. Wer möchte schon in endlosen Verfahren sein an die GEMA verlorenes Geld vom Urheber zurückklagen?

Fazit: Beim Kauf gemafreier Musik sollte der Kunde zum einen rigoros auf einer schriftlichen Erklärung des Anbieters bestehen, dass die erworbenen Titel frei von Rechten aller Verwertungsgesellschaften, also tatsächlich gemafrei sind, und zwar zeitlich uneingeschränkt! Zum anderen ist auch die GEMA selbst gerne bereit, Auskünfte über die (Nicht-)Mitgliedschaft eines Künstlers zu geben. Man muss halt nur nachfragen - vor dem Kauf! 

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